Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
§1 Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Auftraggebern. Sie werden durch die Auftragserteilung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
§2 Eigentumsvorbehalt und Gefahrenübergang
Die gelieferte Ware, inklusive Software, bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber. Die Verantwortung für gelieferte Waren geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware ordnungsgemäß übergeben wurde.
§3 Vertraulichkeit
Die v2o Software & Automation Johannes Voorhoeve sowie der Auftraggeber, verpflichten sich, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners unbefristet geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen und die Quellcodes, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, dürfen dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes genutzt werden.
§4 Angebote und Kostenvoranschläge
Sofern der Umfang und die Anforderungen eines Projektes abschätzbar sind kann der Auftraggeber ein Angebot mit pauschaler Kostenkalkulation verlangen. Der Festpreis gilt bei Auftragserteilung als verbindlich, soweit die Aufgabenstellung sich nicht in relevanten Teilen ändert (§6). Die v2o Software & Automation GbR kann die Erstellung eines Angebotes ablehnen.
§5 Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen der v2o Software & Automation Johannes Voorhoeve sind innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Im Verzugsfalle können Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat ab der ersten Zahlungserinnerung erhoben werden.
§6 Leistungsbeschreibung und Pflichtenheft
Soweit der Umfang und die Anforderungen des Projektes sich nicht aus Angebot und Bestellung ergeben, spezifiziert der Auftragnehmer sie, mit Unterstützung des Auftraggebers, in einem Pflichtenheft. Dieses Pflichtenheft gilt als verbindliche Vorgabe, solange es nicht in Abstimmung mit dem Auftraggeber geändert wird.
Wird erkennbar, dass die Aufgabenstellung fehlerhaft, nicht eindeutig oder mit vertretbarem Arbeitsaufwand nicht ausführbar ist, und teilt er dies unverzüglich dem Auftraggeber mit, kann der Auftragnehmer eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen verlangen. Besteht der Wunsch des Auftraggebers, seine Aufgabenstellung im Ganzen oder in Teilen zu ändern, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es diesem hinsichtlich Aufwand und Terminplanung zumutbar ist. Soweit ein Änderungswunsch sich auf die Vertragsbedingungen auswirkt oder einen höheren Arbeitsaufwand zur Folge hat, kann der Auftragnehmer eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen.
§7 Terminverzögerungen
Kommt es zu Verzögerungen, deren Ursache der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand durch die Verzögerung und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.
§8 Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Kunden
Die Arbeiten werden bei Bedarf und falls vorher vereinbart im Ganzen oder zu Teilen beim Auftraggeber durchgeführt.
Der Auftraggeber hat einen verantwortlichen Ansprechpartner zu nennen, der Entscheidungen treffen oder herbeiführen kann. Der Ansprechpartner steht dem Auftragnehmer für notwendige Informationen zur Verfügung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber regelmäßig über den Stand der Arbeiten zu unterrichten.
§9 Abnahme
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferte Soft ? und Hardware auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsmäßigkeit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Sobald die Aufgabenstellung realisiert und Software wie Hardware in Betrieb genommen sind, gilt das Projekt als abgenommen, sofern nach Ablauf einer Prüffrist von 4 Wochen deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist.
§10 Software - Nutzungs - und Urheberrecht
Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Software für den vertraglich vorgesehenen Einsatzzweck beliebig zu nutzen. Eine Veränderung der Software sowie eine Entfernung unserer Firmensymbole sind unzulässig. Sie darf in keiner Art - Dritten vorgelegt werden oder für die Herstellung eines Produktes oder seiner Komponenten verwendet werden.
Der Auftragnehmer darf selbst erstellte Teile der Software anderweitig verwerten, soweit §3 nicht Geheimhaltung gebietet oder bestimmte Teile bei Vertragsabschluß nicht explizit ausgeschlossen wurden. Die Auslieferung der Quellcodes erfolgt ausschließlich, falls dies vertraglich festgelegt wurde und erst nach vollständiger Bezahlung der Forderungen. Die Verwendung der Softwarequellcodes für weitere Projekte ist untersagt.
§11 Gewährleistung auf Softwareentwicklungen
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemäßem Einsatz der beabsichtigten Aufgabenstellung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre Tauglichkeit aufheben oder mindern. Die Gewährleistungsfrist von 12 Monaten beginnt mit der Abnahme. Garantieanspruch gilt nicht bei Arbeiten nach Aufwand. Der Auftraggeber hat nur dann Gewährleistungsansprüche, wenn Mängel in schriftlicher Form gemeldet werden und reproduzierbar sind. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Der Auftragnehmer hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen. Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Auftraggeber verändert, es sei denn, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
Der Auftragnehmer kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt.
Jede weitere Gewährleistung, insbesondere für direkte oder indirekt verursachte Schäden wie z.B. Betriebsunterbrechung oder der Verlust von Daten, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass die v2o GbR bzw. deren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
§12 Haftungsbeschränkung
Der Auftragnehmer haftet für etwaige Schäden nur, falls der Auftragnehmer eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden.
Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf diejenigen Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei Vertragsschluss der Auftragnehmer vernünftigerweise aufgrund von Mitteilungen des Auftraggebers rechnen musste, jedoch höchstens auf den Betrag des Auftragswertes in einem Schadensfall. Der Auftraggeber kann bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung verlangen. Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Datenbestände selbst verantwortlich. Eine Haftung für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen, soweit dies nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht wurde. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich bei Vertragsabschluss festgelegt wurde.
§13 Sonstiges
Es gilt deutsches Recht. Der Gerichtsstand ist Limburg an der Lahn. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.